MietEvent24 by Thoch3

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AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Thoch3 Stand: 2017

Die Geschäftsbedingungen schließen die Mietbedingungen sowie die Liefer- , Kauf-, Reparatur, und Zahlungsbedingungen ein, sowie Sonstige Bedingungen.

1. Allgemeines / Ausschließliche Geltung
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber / Der Besteller / Der Mieter erklärt sich mit der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einverstanden, indem er das Angebot bestätigt/ den Auftrag erteilt.

2. Angebot/ Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Internetseiten, Preislisten und in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- u. Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit etwaige Abweichungen gegenüber der gelieferten Sache für den Besteller zumutbar sind und die Angaben in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen im Sinne der technischen Weiterentwicklung behalten wir uns vor, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. An den überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberecht vor. Zeichnungen und insbesondere statistische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Vervielfältigungen jeder Art für eigene oder Zwecke Dritter sind untersagt, bzw. nur mit schriftlicher Genehmigung von Thoch3 gestattet.
Platzbesichtigungen und Besprechungen vor Ort sind möglich, kommt es danach nicht zum Auftrag berechnen wir eine Kostenpauschale von 60 Euro Netto für unsere Arbeitszeit.
Aufträge und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Ausführung der Lieferung zustande. Eine Vermietung / Verkauf / Lieferung des angegebenen Objekts / Dienstleistung nach anderer Seite bleibt bis zur verbindlichen Auftragserteilung von Thoch3 vorbehalten. Nebenabreden und Änderungen verpflichten uns nur, soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Wegen u.a. der länderspezifisch unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, der vorgesehenen Nutzung und der beabsichtigten Standzeiten von Zelten obliegt es dem Besteller , Fragen der baurechtlichen Genehmigungen eigenverantwortlich zu klären; gegen gesonderte Kostenerstattung stellt der Lieferant soweit vorhanden, hierfür benötigte Zeichnungen/Statistiken/Pläne/Zertifikate Baubücher usw. zur Verfügung.
Werden im Verlauf einer Veranstaltung bzw. bei Aufbau kurzfristig weitere Lieferungen und Waren bestellt (z.B. beim Catering Speisen u. Getränke nachgeordert), gilt eine mündliche Bestellung des Kunden auch ohne schriftliche Bestätigung von Thoch3. Wurde kein Preis ausgehandelt, so akzeptiert der Kunde stillschweigend den anschließend gestellten Rechnungsbetrag !

3. Zahlungsbedingungen / Preise
Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist, sind unsere Waren, Dienstleistungen und Vermietobjekte innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Danach ist der Kunde / Auftraggeber in Zahlungsverzug und die Thoch3 berechtigt einen Mahnzuschlag und die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Es gelten ausschließlich nur die Zahlungsbedingungen von Thoch3. Zahlungsbedingungen der Kunden werden grundsätzlich nicht akzeptiert und sind gegenstandslos. Wir behalten uns das Recht vor eine Vorkassenzahlung mit bis zu 100 % des gesamten Lieferumfanges zu berechnen, unabhängig von der Höhe des Gesamtbetrages des Lieferumfanges. Bei Vertragsschluss wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen uns, vereinbarte Zahlungsziele – auch für künftige Lieferungen – zu widerrufen; die Forderungen sind dann sofort fällig. Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer Möglichkeiten, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen und unbeschadet der Möglichkeit des Kunden, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, wahlweise Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Sind wir gezwungen unsere Forderungen über ein Inkassobüro bzw. Gericht einzufordern, gehen die anfallenden Unkosten zu Lasten des Kunden im vollen Umfang. Der Besteller / Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Alle unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.

4. Rücktritt / Auftragsstornierung / Rücktrittsversicherung
Für den Fall, dass der Besteller / Auftraggeber / Kunde von dem Dienstleistungsvertrag nach dem
endgültigen Abschluß zurücktritt, d.h. den Auftrag storniert, werden folgende Stornokosten fällig:
1 bis 0 Tage vor vereinbartem Leistungstermin: 90% des Auftragswertes
4 bis 2 Tage vor vereinbartem Leistungstermin: 80% des Auftrageswertes
7 bis 5 Tage vor vereinbartem Leistungstermin: 55% des Auftrageswertes
22 bis 8 Tage vor vereinbartem Leistungstermin: 25% des Auftrageswertes
bis 23 Tage vor vereinbartem Leistungstermin: 20% des Auftrageswertes
Ausser der Kunde findet einen Ersatzkunden, der in den kompletten Lieferumfang einsteigt und übernimmt.

5. Lieferung / Höhere Gewalt / Transport / Montagebeginn
Die Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Details und nicht vor Eingang der sonstigen vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu Ihrem Ablauf die Mitteilung der Lieferbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert. Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle können höherer Gewalt ( auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung ; dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen dieser Fälle können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Auf die genannten Leistungshindernisse können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden auf derartige Hindernisse unverzüglich hingewiesen haben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist auch der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand in unserem (bzw. unseres Lieferanten) Lager dem Transportunternehmen Übergeben worden ist ; dies gilt auch dann , wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir eigene Transportmittel, so geht die Gefahr Auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand auf der Baustelle von dem Transportmittel abgeladen worden ist. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Kunde Sorge tragen. Höhere Gewalt durch starken Sturm bei Auf- bzw. Abbau : Ist bei Auf- bzw. Abbau starker Sturm ab mind. Windgeschwindigkeit der Stufe 6 Bzw. vom Wetterdienst Sturmwarnungen herausgegeben, Ist Thoch3 berechtigt den Auf- bzw. Abbau Wegen Gefahr durch herumfliegende Zeltteile sofort abzubrechen bzw. einzustellen Und einen neuen Auf- bzw. Abbautermin mit dem Kunden / Auftraggeber zu vereinbaren Bzw. bei über eine längere Zeitspanne anhaltenden Sturms den Aufbau bzw. den kompletten
Auftrag abzusagen ohne dass der Kunde / Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatzzahlungen hat !

6. Gewährleistungen für Miet- , Gebraucht- u. neue Kaufgegenstände
Alle Lieferungen sind vom Kunden unverzüglich auf deren Ordnungsgemäßheit hin zu prüfen.
Der Kunde muss erkennbare und solche Mängel, die durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, sowie Falschlieferungen noch vor Veranstaltungsbeginn bzw. Benutzung der Mietgegenstände Thoch3 schriftlich mitteilen bzw. beanstanden. In der Regel wird eine Übergabe der Mietobjekte zwischen dem zuständigen Mitarbeiter von Thoch3 und dem Vertreter des Kunden nach Fertigstellung des gesamten Lieferumfanges durchgeführt, hier sollte der Kunde bereits auf die Mängel hinweisen Thoch3 eine angemessene Nacharbeitsfrist oder Ersatzlieferfrist zugestehen. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffenden Einzellieferungen nach unserer Wahl nachbessern oder ersetzen. Gelingt die Nachbesserung nicht in angemessener Zeit oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde eine Herabsetzung Der Vergütung oder, falls die Nutzung des Liefergegenstandes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Spätere Reklamationen sind nicht zulässig und der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände ist jede Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen. Die Haftung im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels entfällt bei gebrauchten Verkaufs und Vermietobjekte.

7. Schadensersatz
Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzten, haften wir nur auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Wenn wir sonstige (nicht wesentliche) Vertragspflichten oder gesetzliche Pflichten verletzen , so kann der Kunde Schadensersatz nur dann Verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus der Verletzung von Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung. Haben wir den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt, so haften wir für unmittelbare Schäden gemäß vorstehend ; für mittelbare Schäden und für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung durch die wir auch das Risiko derartiger Schäden Übernommen haben. Unsere Haftung für Vorsatz und arglistiges Handeln bleibt unberührt. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss Vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gemäß vorstehend, lassen unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt. Im übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nicht, wenn und soweit der Schaden durch eine bei uns bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Für Schäden die durch Höhere Gewalteinwirkung (z.B. Unwetter wie starker Sturm , Hurrikan usw., Hagel, Überflutungen , Flugzeugabstürze usw.) entstehen und unsere Zelte und Zubehör wegwehen bzw. wegschwemmen und dadurch Fremdschäden entstehen haften wir generell nicht, auch unsere Haftpflichtversicherung nicht.

8. Eigentumsvorbehalt
Bei allen Verkaufsartikeln behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) und an den vom Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen. Sicherungsübereignung bzw. –abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer/Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

9. Besondere Mietbedingungen für Zelte und sonstige Mietgegenstände

a. Montage / Demontage
Der Mieter gewährleistet – auf seine Kosten – die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Montagestelle sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Mietgegenstands – Zelte usw. Bei Terrassen, Balkone und Innenstädten wo keine Erdnagelverankerung möglich ist, wird ein dementsprechender Schwerlastboden von der Baubehörde und vom Vermieter vorgeschrieben, ansonsten können wir als Alternativ-Verankerung Eisenplatten oder Betonsteine als Gewicht unter bzw. an die Zeltfüße vorschlagen, die aber die Erdnägel bzw. den Schwerlastboden nicht ersetzten Im Gegenteil , diese Gewichte müssen teilweise Zu dem Schwerlastboden noch zusätzlich als zusätzliches Balastgewicht eingebaut werden ! Eisenplatten alleine (nur bei Kleinzelten möglich) halten maximal nur bis zu einer Windstärke 3 ! Der Mieter wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei dieser Alternative für alle Folgeschäden haftet wenn er die Montage auf dem ungeeigneten Gelände trotzdem wünscht.
Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Mitarbeiters und von Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und die Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden und die Helfer mit geeigneter Berufsbekleidung Auszustatten (wichtig Sicherheitsschuhe , Handschuhe u. Bauhelm) . Durch Helfer des Kunden verursachte Fehler/Schäden/Unfälle (Etwa durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Thoch3 Mitarbeiters) fallen in den Haftungsbereich des Kunden. Ab Montagebeginn bis Bauübergabe muss ein kompetenter Ansprechpartner mit
Entscheidungsbefugnis vom Mieter Vorort sein. Sollte dieses nicht der Fall sein, entscheidet der Mitarbeiter der Firma Thoch3 nach seinem Ermessen , bei etwaigen Auftragsunklarheiten , die der Kunde dann so stillschweigend akzeptiert , da er kein Ansprechpartner gestellt hat. Eventuelle Um- oder Nacharbeiten werden dann gesondert in Rechnung gestellt nach benötigtem Zeitaufwand und zusätzlichem Materialaufwand . Das Baustellengelände ist vor Aufbaubeginn und während der Aufbau- bzw. Abbauphase vom Kunden abzusperren und gegen unbefugte Personen abzusichern ! Bei öffentlichen Straßen und Fußgängerzonen hat der Mieter dafür zu sorgen, dass alle unsere Fahrzeuge ohne Ausnahme eine Zufahrtsberechtigung und Parkberechtigung erhalten. Bei Ordnungswidrigkeiten haftet der Mieter / Auftraggeber. Das Gelände muss mit 40 Tonnen LKW`s , Kleintransportern und Anhängern befahrbar sein. Der Einzelfall bei jedem Auftrag ist vorab mit dem Vermieter Thoch3 abzustimmen , mit was für einem Fahrzeug angeliefert wird.
Sollte dieses nicht der Fall sein, da z.B. die Straßen zu eng sind, nicht befahrbar sind, Torbögen oder Brücken als Hindernisse im Weg sind usw. , muss der Mieter / Auftraggeber dafür sorgen, dass ein geeigneter Parkplatz für diese Fahrzeuge (LKW`s usw.) in der Nähe ist und dass kleinere LKW`s , PKW – Anhänger evtl. Traktoren und Anhänger usw. und ein Geländegängiger Stapler für das Umladen der Zelte u. Zubehör usw. vorhanden ist, bzw. bei Bedarf einen kostenlosen Kran zur Verfügung stellt , der vom LKW direkt zur Baustelle das Material umlädt. Alle entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der entstehende Mehraufwand an Personalkosten wird separat nach Zeitaufwand berechnet. Der Parkplatz muss komplett abgesperrt werden. Wird vom Mieter dieses Verschwiegen bzw. die Unwahrheit gesagt nur um Kosten zu sparen, dass man zur Baustelle nicht hinfahren kann, so haftet der Mieter für evtl. Schäden bzw. der Vermieter hat das Recht den Aufbau solange hinauszuschieben bis alle Anforderungen vom Mieter erfüllt worden sind. Die Wartezeiten werden extra berechnet. Werden die notwendigen Anforderungen zur Durchführung des Aufbaus vom Mieter innerhalb von 6 Stunden nicht erfüllt, hat der Vermieter das Recht die Heimreise anzutreten ohne aufzubauen, der Mieter muss jedoch den kompletten vereinbarten Mietbetrag zuzüglich angefallene Wartezeiten des Personals für diesen Auftrag tragen. Sollte beim Abbau diese Anforderungen fehlen, so hat der Vermieter das Recht nach max. 6 Stunden Wartezeit alle erforderlichen Transportmittel, Genehmigungen usw. zu bestellen bzw. zu beantragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Auf der Baustelle hat keine andere Firma Zutritt bzw. die Zelte dürfen vor Bauabnahme bzw. Übergabe vom Vermieter an den Mieter nicht betreten bzw. eingerichtet werden ansonsten sind spätere Reklamationen über nicht korrekt aufgebaute Zelte nicht mehr zulässig, da von den anderen Zulieferfirmen Veränderungen vorgenommen werden konnten !!! Außer es wurde mit dem Vermieter vorher abgestimmt , dass zusätzliche Lieferanten zur gleichen Zeit auf der Baustelle vor der Bauübergabe arbeiten dürfen. Ist vom Mieter / Kunde kein kompetenter Ansprechpartner für die Bauabnahme / Übergabe nach Fertigstellung Vorort, so gilt die Freigabe des Mitarbeiters der Firma Thoch3 vom Kunden als akzeptiert ! Der Mieter hat bei eventuellem Strombedarf des Vermieters eine ausreichende Zuleitung zu legen. Montage/Demontage , Abladen/Beladen der LKW`s usw. bei Großzelten und mehreren kleineren Zelten und bei Holzböden Bei allen Zelten und schweres Zubehör sind vom Mieter kostenlos für Auf- u. Abbau die ganze Zeit über kostenlos geeignete Stapler zu stellen (bei unwegsamen Gelände wie Wiese , Schotter usw. einen geländegängigen Front- bzw. Gabelstapler ) mit einer Nutzlast von mind. 4 t Nutzlast sowie falls erforderlich einen Autokran zu stellen. Der Stapler muss in einwandfreiem Zustand sein und sollte wenn möglich für das Be- u. Entladen der LKW`s einen Seitenhub haben. Die ausfahrbare Höhe der Gabeln muß mindestens 4,50 m betragen. Die Gabeln sollten mindestens eine Länge von 1,50 m haben.
Bei Großaufträgen mit mehreren Zelten bzw. Zelttypen muß der genaue Standplatz für jedes Zelt bereits vor Baubeginn gekennzeichnet bzw. abgesteckt sein bzw. ein genauer Plan dem Zeltrichtmeister ausgehändigt werden, so dass das Montageteam ohne Probleme und große Nachfragen den Bauort erkennen kann. Sollte dieses nicht der Fall sein und unverschuldete Wartezeiten daher anfallen, werden diese Zeiten nach Aufwand extra berechnet. Werden Umbauaktionen erforderlich, wird der Aufwand extra berechnet.

b. Haftung des Mieters / Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht
Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind,
Beschädigungen , Zerstörungen und Diebstahl des Mietgegenstands, es sei denn, dass diese auf gewöhnliche Abnutzung verursacht wurden.
Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen. Die Be- und Überwachung der Mietsache übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransportes.
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach
Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Auch die Löcher von den Erdnägel muss der Mieter auf seine Kosten nach Abbau verschließen , bzw. kann gegen Verrechnung durch den Vermieter übernommen werden. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- u. Freileitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für „Fliegende Bauten „ und ggfl. Die Versammlungsstätten Verordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden. (je nach Zeltart u. Größe) In den Zelten darf kein offenes Feuer, wie z.B. Grillfeuer usw. angezündet werden. Es darf nicht mit Fett beim Braten von Wurst- bzw. Fleischwaren usw. an die Zeltwände und Gestänge geschmiert werden – es muss eine extra Abdeckung dafür eingerichtet werden. An der Zeltfolie dürfen keine Zigaretten oder ähnliches ausgedrückt werden . An dem Zeltgestänge und an den Planen und sonstigen Vermietobjekte dürfen keine Klebestreifen (gleich welcher Art) Aufkleber etc. angebracht werden, da eine Beschädigung der PVC – Schicht nicht auszuschließen ist. Doppelseitiges Klebeband ist so aggresiv, daß es in die PVC – Folien Löcher äzt ! Es dürfen keine Löcher durch Tackernadeln, Sicherheitsnadeln , Nägeln , Drähte , Kabelbinder usw. in die Planen gestochen werden. Die Planen dürfen nicht mit Farbstifte, Kugelschreiber oder Spraydosen bemalt oder beschriftet werden. Bei aufkommenden Wind hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das komplette Zelt ringsum geschlossen ist, ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden die am Zelt und mitgeliefertem Zubehör entstehen. Unsere Zelte wurden für eine Windlast bis Windstärke 10 berechnet ! Deshalb sind folgende Sonderregelungen zu beachten : Bei aufziehendem Sturm sind sämtliche Eingänge sofort ohne Ausnahme zu schließen , damit sich kein Luftsack im Zelt aufbauen kann , das zufolge hat , dass das Zelt abhebt und aus den Verankerungen gerissen werden ! Bei einer Windgeschwindigkeit > 100 km/h (Windstärke 10 der Beaufortskala) ist das Zelt Sofort ohne Ausnahme zu sperren und alle Personen sofort zu räumen und in Sicherheit zu bringen ! Für die Aufstellung während der Wintersaison sind folgende Sonderregelungen zu beachten : Die Party- u. Festzelte wurden ohne Schneelast berechnet ! Das Ansammeln von Schnee ist zu verhindern , indem das Zelt ständig – auch außerhalb der Betriebszeiten – beheizt wird. (Heizungen können vom Vermieter zusätzlich angemietet werden !) Das Zelt ist so zu beheizen , dass die gesamte Dachverkleidung auf der Außenseite eine Temperatur Von mehr als + 2 Grad C aufweist Die Dachverkleidung ist so vorzuspannen, dass sich keine Wasseransammlungen oder andere Verformungen bilden können
Bei Schneeansammlung auf dem Zeltdach ist das Zelt zu sperren , bis der Schnee entfernt ist.
Am Eingang und im Inneren des Zeltes ist eine gut sichtbare Beschilderung mit Nachfolgendem Text anzubringen: Das Zelt wurde ohne Schneelast berechnet. Bei Schneefall ist ständiges Beheizen erforderlich. Für eingebrachte Gegenstände durch den Mieter, haftet der Vermieter generell nicht. Wird das Zelt auf unnatürliche Weise verschmutzt oder beschädigt, also nicht durch Regen, Hagel usw. , so trägt der Mieter anschließend die Kosten für die Reinigung, Reparatur bzw. Neubeschaffung der Zeltteile bzw. des ganzen Zeltes bzw. der beschädigten Vermietgegenstände. Der Mieter hat die Pflicht eine Veranstaltungshaftpflicht über den Gesamtwert zum Neuananschaffungspreis der gemieteten Gegenstände abzuschließen und auf Verlangen
Des Vermieters die Versicherungspolice vor Aufbau der Zelte u. Zubehör dem Vermieter zu zeigen ! Ist der Warenwert der gemieteten Gegenstände höher als 10.000,– Euro und eine Versicherungspolice kann dem Vermieter nicht vorgelegt werden , so hat der Vermieter das Recht die Mietsachen nicht aufzubauen , da Sie nicht ausreichend abgedeckt Sind bei einem Schadensfall ! Die komplette Miete muss jedoch vom Mieter bezahlt werden, da die Mietgegenstände für den Mieter reserviert sind ! Den Gesamtwert der jeweiligen Mietgegenstände können wir Ihnen auf Anfrage jederzeit nennen ! Der Vertragsumfang der Versicherung muss beinhalten: Diebstahl , Vandalismus , Brand- , Sturm,- u. Hagelschäden für gemietete Gegenstände

c. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei der
Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder Grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlern Zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt. Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht ; Insoweit ist der Abschluß von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl , Feuer, Wasser , Vandalismus und ähnliche Risiken Sache des Mieters. Der Vermieter hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen gegen alle Schäden, die durch unsachgemäßen Aufbau der Vermietgegenstände und durch unsachgemäße Arbeit seiner Mitarbeiter gegenüber dem Mieter bzw. Dritter anfallen könnten.
Für die angemieteten Mietgegenstände, wie Zelte, Hüpfburgen usw. kann der Mieter beim Vermieter auf Wunsch eine separate Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen, diese muss auf jeden Fall schriftlich im Vertrag durch den Vermieter bestätigt werden, ansonsten haftet der Mieter für alle entstandenen Schäden an den Mietgegenständen in vollem Umfang. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material oder Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile wie Bedachungen oder Bespannung lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von Ihm verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- u. Eingänge dicht zu schließen und die Zelte notfalls von Personen räumen zu lassen. Schäden durch Höhere Gewalt gehen zu Lasten des Mieters.

d. Besondere Mieterpflichten
Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen, auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt (z.B. extreme Stürme , Überflutungen usw.) alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (alle eingebrachten Gegenstände sofort aus dem Gefahrenbereich entfernen, Zelte sofort von Personen zu räumen und uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.

e. Untervermietung
Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Für den Fall berechtigter oder unberechtigter Nutzungsüberlassung tritt der Mieter bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen, an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
f. Mietzeit
Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem Tag des Abbaus des Mietgegenstands. Mangels Befristung kann das Mietverhältnis vom Mieter und uns nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden , außer es wurde vorher eine andere Kündigungsfrist zwischen Mieter u. Vermieter vereinbart und vom Vermieter schriftlich bestätigt.

g. Über- und Rückgabe
Die lt. Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, sofern erforderlich (entfällt bei Zelten bis 75 qm Grundfläche) zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statistische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht des Prüfamtes für Baustatik, sowie eine gültige Ausführungsgenehmigung. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter zu tragen. Alle Kosten (Gebühren usw. ) die bei der Bauabnahme durch das zuständige Bauamt oder TÜV usw. anfallen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage mündlich oder schriftlich bei der Endbesichtigung . Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach der Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder dessen Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen. Ist vom Mieter kein Ansprechpartner bei der Rückgabe vor Abbau vor Ort, und es wurden Schäden oder sonstiges festgestellt, akzeptiert der Mieter stillschweigend alle daraus entstehenden Kosten für Reparatur bzw. Neubeschaffung oder Reinigung der Mietgegenstände. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Mietgegenstände (z.B. Zelte) nach der Veranstaltung wieder so leergeräumt wird, wie es nach der Bauübergabe angetroffen wurde. Das heißt keine Schnüre, Bändel am Zeltgestänge oder Haken, keine Nägel und Schrauben in den Holzböden . Keine Aufkleber bzw. Klebebänder an den Planen, Gestänge , Holzböden oder Zubehörartikeln usw. , Teppichböden, oder sonstige Beläge wie z.B. Mulchböden, Sandböden usw. sind zu entfernen. Sollten diese nicht entfernt sein, werden die Arbeitszeiten für diesen zusätzlichen Aufwand extra in Rechnung gestellt.

h. Zusatzbestimmungen
Bei pauschalen Komplettpreisen (Miete, Transport , Auf- u. Abbau durch Thoch3) gehen wir von ebenem Gelände aus, ebenso, dass unmittelbar am Aufbauort ab- bzw. aufgeladen werden kann. Evtl. Verzögerungen durch unnötige Wartezeiten bzw. Mehrarbeiten werden separat nach Stundenaufwand berechnet. Je nach Statik des Zeltes ist es erforderlich, das Zelt mit verschieden langen Erdnägeln im Boden zu verankern. Bei Verbundsteinpflaster müssen evtl. Bohrungen vorgenommen werden, wobei Steine zerbrechen können. Beschädigungen und Wiederherstellung der Oberfläche gehen zu Lasten des Mieters. Sind in diesem Bereich Strom- , Wasser-, oder Abwasserleitungen vorhanden, muß der Mieter vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genauen Lagen und Tiefen der Leitungen Zu ersehen sind. Sollte bei Arbeitsbeginn ein entsprechender Erdleitungsplan nicht vorgelegt sein, so willigt der Auftraggeber stillschweigend im Schadensfall zu seinen Lasten in den Arbeitsbeginn ein. Es darf generell nicht in den Zelten ohne ausreichende Schutzvorkehrung gegrillt werden, da die PVC –Planen anschließend unbrauchbar sind. Sollte dies dennoch geschehen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters, werden die zu ersetzenden Teile zum Neupreis berechnet. Der Holzboden ist nicht mit schweren KFZ`s usw. befahrbar, ausser es wird dieses vom Mieter vorher angezeigt, damit ein Spezialfußboden verlegt wird. Beschädigte oder zerschnittene Teile werden zum Neupreis berechnet. Das Zeltmaterial sowie andere Mietgegenstände werden von unserem Hause regelmäßig gewaschen, gewartet und bei Bedarf erneuert, der Kunde hat kein Anspruch auf neue Mietgegenstände. Bei Lieferung gebrauchter Mietgegenstände sind vom Kunden Reklamationen auf Lieferung neuer Mietgegenstände ausgeschlossen ! Wir weißen unsere Kunden darauf hin, dass die Zeltbeplanung keine festen Mauerwerke sind und bei Wind sich bewegen können, es ist daher auch wichtig, die Zelte bei starkem Wind ringsum geschlossen zu halten, da sonst der Effekt eines Luftsackes entsteht und sämtliche Verankerungen löst. Bei Zuwiderhandlung, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Sachschaden. Der Kunde hat in diesen Fällen keinen Reklamationsanspruch, da dieses zur Höheren Gewalt zählt. Bei starkem Regen oder Schneefalls kann es vorkommen, dass die Klettverschlüsse an den Dachplanenenden (Optischer Abschluß) der Zelte durchnässt werden und somit nicht mehr 100 % kletten und durch evtl. auftretenden Wind bewegt werden können.
Durch diesen Vorfall entsteht keine Wertminderung am Zelt, diese Ursache zählt zur Höheren Gewalt, der Kunde hat kein Anspruch auf Reklamationen. Bei Bestellung gebrauchter Auslegwaren (gebrauchte Teppiche) ist keine Reklamation möglch. Die Ware wird verlegt und abgesaugt.
i. Vermietung von Zubehörartikeln Partyservice usw. Geschirr, Besteck, Kühlschränke usw. Die gemieteten Artikel müssen in einwandfreiem Zustand und gereinigt zurückgegeben werden, außer es ist vorher schriftlich eine Reinigungsgebühr vereinbart. Sollten die Artikel dennoch verschmutzt zurückgeben werden, so ist der Vermieter berechtigt Reinigungsgebühren nach Personalstundenaufwand, und Reinigungsmaterial sowie Strom- u. Wasserverbrauch dem Mieter in Rechnung zu stellen. Artikel die defekt zurückgegeben wurden oder fehlen, müssen vom Mieter zum Neupreis voll erstatten werden Bzw. die Reparaturkosten erstatten werden.

j. Abholung , Auf- u. Abbau , Rücklieferung von sämtlichen Vermietobjekten
(Zelte, Zeltzubehör, Patyservicezubehör usw.) durch den Mieter (Kunden): Reklamationen über Fehlteile, Beschädigte Waren usw. müssen vom Mieter sofort nach Abholung und Aufbau vor der jeweiligen Veranstaltung dem Vermieter mitgeteilt werden, spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert, hier gehen die evtl. Kosten zu Lasten des Mieters. Bei Rückgabe behält sich der Vermieter das Recht bevor die Rückgelieferten Waren einer ausführlichen Prüfung zu unterziehen, bis zu einer maximalen Dauer von bis zu 14 Arbeitstagen (Montag – Freitag) ab dem Tage der Rücklieferung. Bei festgestellten Fehlteilen erhält der Mieter eine schriftliche Benachrichtigung mit der Möglichkeit diese Fehlteile innerhalb 5 Tagen nachzuliefern, danach werden die Fehlteile in Rechnung zum Wiederbeschaffungswert gestellt. Festgestellte beschädigte und defekte Waren, werden sofort zum Wiederbeschaffungswert, bzw. zum
Reparaturpreis in Rechnung gestellt.

10. Vermittlung von Dienstleistungen
In unserem Dienstleistungsprogramm haben wir auch das vermitteln bzw. organisieren von anderen Dienstleistungsanbietern beinhaltet. Wir organisieren und vermitteln z.B. Musikkapellen, Bedienungen, Partyserviceanbieter (Metzgereien, Hotels, Gasthöfe , Köche usw.) Andere Zeltvermieter mit anderen Zeltgrößen, die wir nicht haben, andere Hüpfburg und Attraktionsgeräte Anbieter was wir selbst nicht haben usw. auch Getränke zählt zu den Vermittlungen, da wir selbst diese nicht produzieren, haben wir auf die Qualität der Produkte keinen Einfluss. Wir treten hier nur als Vermittler auf, auch wenn die Rechnungsstellung über uns läuft. Wir haften daher nicht für die Lieferungen und Leistungen dieser Lieferanten.
Ein Schadensanspruch muss direkt an diese Lieferanten gestellt werden, außer es kann uns grob fahrlässige Haftung nachgewiesen werden.

11. Speditionsfahrten
Speditionsfahrten werden von uns zu den Allgemeinen Bedingungen wie es bei den Speditionsunternehmen üblich ist durchgeführt. Als Zahlungsziele gelten unsere Bedingungen wie unter 4. beschrieben.

12. gesonderte Mietbedingungen für Hüpfburgen und Attraktionsgeräte
a) Das Benutzen der Hüpfburgen geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr, Eltern haften für Ihre Kinder.
b) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist grundsätzlich Folge zu leisten.
c) Die Hüpfburgen dürfen nur Barfuß oder mit Strümpfen betreten werden. Es dürfen keine spitze Gegenstände mit in die Hüpfburg genommen werden. (z.b. Schlüssel in den Hosentaschen , Messer usw.
d) Brillen sind unbedingt vor Benutzung abzunehmen Verletzungsgefahr , Bruchgefahr
e) Keine Lebensmittel oder Lutscher usw. mit in die Hüpfburg nehmen . Eine Unterlegplane oder Teppich muss unbedingt unter die Hüpfburg ausgelegt werden wegen Gegenstände die das PVC – Gewebe durchstechen können. Der Untergrund muss frei von Spitzen Steinen usw. sein !
f) Die Hüpfburg sollte grundsätzlich festgebunden werden und gegen verrutschen bzw. umkippen gesichert sein Stricke aber nicht zu fest binden.
g) Der Motor des Gebläses darf nicht zugedeckt sein, damit immer genügend Luft angesogen werden kann, bzw. damit er nicht überhitzen kann.
h) Bei Überhitzung schaltet der Motor automatisch ab ca. 30 – 45 Minuten abkühlen lassen, nicht in die pralle Sonne bzw. in den Regen stellen , mit Stuhl, Tisch oder dergleichen schützen (drüberstellen)
i) Maximale Laufzeit des Motors pro Einsatztag 8 Stunden
j) Bei starkem Wind sofort Kinder heraus, Gebläse ausschalten (Netzstecker ziehen) und Hüpfburg abbauen,
k) Bei Regen ist das Betreiben der Hüpfburg sofort einzustellen, da sich auf der Oberfläche sonst ein Schmierfilm bildet der Verletzungsgefahr mit sich bringt, außer die Hüpfburg ist überdacht.
l) Wird die Hüpfburg durch unsachgemäße Behandlung und Nichteinhaltung der hier aufgeführten Punkte beschädigt oder Personen verletzt haftet der Mieter in vollem Umfang dafür.
m) Vom Vermieter sollte grundsätzlich eine Aufsichtsperson dabei sein, da diese in dem Umgang mit
n) Hüpfburgen und den evtl. Gefahren geschult sind, außerdem ist vom Vermieter eine Haftpflichtversicherung für Unfälle gegenüber 3. Personen versichert, Diese Versicherung ist nichtig wenn der Mieter die Aufsichtsperson stellt. Der Mieter haftet in diesem Fall in vollem Umfang.
o) Vor der Hüpfburg sollte wegen der Sicherheit ein Teppich oder besser Schaumstoffmatten gelegt werden !
p) Evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen für das Aufstellen der Hüpfburgen müssen vom Mieter eingeholt werden.
q) Es dürfen in die Hüpfburg nicht zu viele Personen (Kinder) zur gleichen Zeit hinein (Faustregel = ca. 3 qm pro Person)
r) Ausfallzeiten durch ungünstige Wetterverhältnisse am Veranstaltungsort, bzw. durch Beschädigung und dadurch bedingte Reparaturen während der Mietzeit sowie Verspätungen bis zu 30 Minuten wegen Verkerhrsstaus usw. kann kein Nachlaß auf den Mietpreis gewährt werden. Der Mieter hat kein Anspruch auf Schadensersatz
s) Wenn die Wetterverhältnisse vorher bekannt sind und der Kunde dem Vermieter rechtzeitig vor Anreise Bescheid gibt, kann zwischen Vermieter und Mieter ein Ersatztermin vereinbart werden, die bezahlten Mietkosten werden dem Ersatztermin angerechnet
t) Von uns gebuchte und bestätigte Miettermine verstehen sich vorbehaltlich höherer Gewalt. Kann ein von uns bestätigter Miettermin nicht eingehalten werden, so sind Ansprüche des Mieters uns gegenüber ausgeschlossen.
u) Alle unsere Hüpfburgen wiegen zum Teil bis über 200 KG und können daher nur mit mehreren Personen Verladen, Auf- u. Abgebaut werden. Falls vom Mieter nur 1 Betreuungsperson bestellt wurde, müssen vom Mieter auf jeden Fall jeweils 2 – 4 kostenlose Helfer für Auf- u. Abbau und für die Verladung zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Vermieter
berechtigt die Hüpfburg nicht aufzubauen, bzw. wenn beim Abbau die Helfer fehlen nach Spätestens 30 Minuten Wartezeit weitere Helfer vom Vermieter anzufordern. Die Mehrkosten trägt der Mieter.
v) Bei Hüpfburgen die über 300 KG wiegen, muß vom Kunden ein kostenloser Stapler für Be- u. Entladen zur Verfügung gestellt werden.
w) Zusätzliche Mietbedingung: Dem Betreuungspersonal ist kostenlos Speisen und Getränke während der ganzen Veranstaltung über zu stellen.

13. Mündliche Abmachungen
Mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit bei kurzfristigen Nachbestellungen bei Veranstaltungen siehe unter Punkt 3 Vertragsabschluß / Auftragserteilung ansonsten gilt: Mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn Sie schriftlich bestätigt sind. Die Ankunft / Lieferung der Mietgegenstände wird in der Regel schriftlich mitgeteilt. Lese- oder Hörfehler oder unrichtige Gesprächsnotizen gehen , soweit sie Unkosten und Verzögerungen gleich welcher Art verursachen , zu Lasten des Kunden / Auftraggebers / Mieter.

14. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen (Vertrages) als rechtsunwirksam erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht sowie EAG-/EKG-Ausschluss
Wenn der Kunde Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person Des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder ihn dort hin verlegt, unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden (Besteller) an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die Rechtsbeziehung Lieferer / Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.

16. Terminänderungen
Wird vom Kunden ein bereits schriftlich bestätigter Auf- , Ab- , bzw. Veranstaltungs- oder sonstiger Termin geändert, ohne mit dem Vermieter (Thoch3) vorher Rücksprache zu halten ob der neue Termin beim Vermieter ohne Probleme so durchführbar ist, haftet der Kunde für alle dadurch entstehenden Mehrkosten selbst, bzw. der Kunde muss die vorgeschlagenen neuen Auf-, Ab-, Liefer- , Veranstaltungs- oder sonstige Termine von Thoch3 akzeptieren. Müssen die Zelte bzw. Vermietobjekte wegen der nicht mit dem Vermieter abgestimmten Terminänderung evtl. früher aufgebaut werden als vom Kunden / Mieter geplant, so haftet der Vermieter nicht für entstehende Schäden, falls die Bewachung der Vermietobjekte vom Kunden erst später geordert wurden. Wenn der Mieter für die Anmietung der zu bebauenden Flächen Mehrkosten zu tragen hat, da der Vermieter wegen der nicht abgestimmten Terminänderung die Zelte bzw. Vermietgegenstände früher aufbauen muß, gehen die Kosten zu Lasten des Mieters / Kunden.

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